Unter Marketingaspekten gesehen ist eine „Empfehlung von Freunden“ die beste Art von Werbung überhaupt. Unter Datenschutzaspekten jedoch sind diese Social Plugins nicht unbedenklich.
Mit jedem Klick auf so ein Plugin geht auch eine Übertragung (personenbezogener) Daten an die Betreiber Sozialer Netzwerke einher, was so nicht ohne weiteres zulässig ist. Webseitenbetreiber, die solche Social Plugins auf Ihrer Seite einsetzen, sind verpflichtet in Ihren Datenschutzhinweisen einen Vermerk über die Verwendung solcher Plugins aufzunehmen. Dieser sollte eine Erläuterung und den Hinweis auf die Weitergabe von Daten beinhalten. Weiterverbreitet sind Disclaimertexte, die zwar nicht dem Anspruch der Zustimmungserklärung entsprechen, jedoch dem Besucher etwas Transparenz verschaffen. Im Disclaimer enthalten sein sollte: Firmenname, Adresse, Kontaktmöglichkeit und URL des Anbieters der Social Plugins, sowie der Vermerk, das mit Klick auf ein Social Plugin eine Datenübertragung – zumindest der IP-Adresse – stattfindet, mit der es dem Netzwerk-Betreiber möglich ist personenbezogene Verbindungen zu ziehen.
Auf dem DAS-Rechtsportal können Sie ein Beispiel für einen Disclaimer finden: http://www.das-rechtsportal.de/recht/verbraucherinfo/2011/20110804-google-facebook-buttons.htm